Nutzungsbedingungen

 

Allgemeine Bedingungen für die Anmietung
von Tennishallenplätzen
(in der Fassung vom 28. Juli 2022)


Die Allgemeinen Bedingungen für die Anmietung von Tennishallenplätzen im Grunewald Tennis-Club e.V. (nachfolgend „GTC“ genannt) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem GTC und den jeweiligen Mietern der Tennishallenplätze. Mit Erwerb saisonweise gebuchter Hallenstunden (Abonnements) bzw. der Buchung von Einzelstunden gelten diese Bedingungen als anerkannt.
1. Anmietung von Hallenplätzen
Die Anmietung von Hallenplätzen erfolgt ausschließlich zum Zwecke des Tennisspielens.
2. Platzbelegung
Der GTC ist verantwortlich für die Vergabe der Hallenplätze an die Mieter. Er bietet Abonnements für die gesamte Wintersaison sowie einzelne Hallenstunden an. Abonnements werden vorrangig abgeschlossen.
Der GTC behält sich vor, die Belegung gemieteter Plätze, auch aus Abonnements, zu ändern und diese gegen Gutschrift der jeweiligen Platzmiete oder Vergabe von Ersatzzeiten in Anspruch zu nehmen (z.B. für Turniere, Reparaturen, Platzpflege u.ä.).
3. Vermietung von Abonnements
Anträge können durch persönliche oder schriftliche (per Brief, Fax oder E-Mail) Abgabe eines unterschriebenen Antragsvordrucks beim GTC gestellt werden. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Buchungsbestätigung/ Rechnungsstellung seitens des GTC zustande.
4. Vermietung einzelner Hallenstunden
Einzelne Hallenstunden können über das Internetportal grunewald-tennis-club.ebusy.de angemietet werden. Für Nichtmitglieder ist eine vorherige einmalige Registrierung im Buchungssystem erforderlich. Der Mieter erhält per E-Mail eine automatisch generierte Buchungsbestätigung.
5. Mietpreise / Hallensaison
Die Hallenmietpreise werden vor Beginn jeder Hallensaison festgelegt und durch gesonderten Aushang bzw. auf der Homepage des GTC bekannt gegeben.
Die Hallensaison beginnt nach Aufstellung der Traglufthallen Anfang Oktober und endet mit dem Abbau der Hallen Anfang April des folgenden Kalenderjahres.
6. Zahlung des Mietpreises
Rechnungen werden per Brief, Fax oder E-Mail übersandt. Der Mieter ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegeben Frist zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt durch das von Ihnen erteilte SEPA Lastschriftmandat oder Überweisung.
Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so kann der GTC Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen, unbeschadet von Schadensersatzansprüchen des GTC (z.B. Bankgebühren für Rückbuchungen, Zinsen). Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Sperrung des Mieters im Buchungssystem (ebusy).
Die Platzmiete ist auch dann fällig, wenn der Mieter in Folge einer Verhinderung (z.B. durch Krankheit, Urlaub) einen gemieteten Hallenplatz nicht in Anspruch nimmt.
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7. Widerruf / Stornierungen
Wird der Buchungsbestätigung/Rechnung von saisonweise gebuchten Hallenplätzen nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) beim GTC widersprochen, so gilt der Mietvertrag als abgeschlossen. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Die Widerrufsfrist beginnt mit Zugang der Buchungsbestätigung/ Rechnung beim Mieter. Ein Widerruf bei bereits erfolgter Hallennutzung ist ausgeschlossen.
Einzeln angemietete Hallenstunden sowie einzelne Termine eines Abonnements können bis 24 Stunden vor dem jeweiligen Beginn der Stunde storniert werden. In allen Fällen erfolgt die Stornierung über das Internetportal grunewald-tennis-club.ebusy.de. Dem Mieter wird der Gegenwert der stornierten Hallenstunde gutgeschrieben. Guthaben können zur Bezahlung weiterer gebuchter Hallenstunden eingesetzt werden, eine Auszahlung von Guthaben ist ausgeschlossen.
8. Kündigung
Der GTC behält sich im Falle von Verstößen gegen die Hallenordnung (Nr. 10) die fristlose Kündigung des Mietvertrages vor. Die Kündigung durch den GTC kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Eine ordentliche Kündigung durch den Mieter ist ausgeschlossen, eine Aufhebung des Mietvertrages ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.
9. Bevollmächtigte / Hausrecht
Der Vorstand, der Clubmanager und die Platzwarte handeln im Rahmen der Vergabe bzw. Nutzung einzelner Hallenplätze als Bevollmächtigte des GTC.
Der vorstehend genannte Personenkreis ist berechtigt, durch Kontrollen die Spielberechtigung der Hallenplatznutzer sowie die Einhaltung der Hallenordnung (Nr. 10) zu überprüfen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten, er übt das Hausrecht für den GTC aus.
10. Hallenordnung
a. Die Tennishallen sind von 7:00 bis 23:00 Uhr für den Spielbetrieb geöffnet (Öffnungszeiten).
b. Die Platzmiete beinhaltet die Platzpflege durch den Mieter/Nutzer innerhalb der gebuchten Zeit. Sie ist grundsätzlich zum Ende der Mietzeit durchzuführen.
c. Beim Spielen dürfen nur für Sandplätze zugelassene Tennisschuhe und Tenniskleidung getragen werden. Unnötiges Lärmen ist unbedingt zu vermeiden. Das Rauchen innerhalb der Tennishallen ist untersagt.
d. Um einen reibungslosen Spielbetrieb zu gewährleisten, sollte die Halle nicht früher als fünf Minuten vor Beginn der gebuchten Spielzeit betreten werden.
e. Sofern das Licht per Hand geschaltet wird, ist darauf zu achten, dass es nach Spielende ausgeschaltet wird.
f. Das Spielen ist erst nach Anmietung des entsprechenden Hallenplatzes gestattet. Bei Überschreitung der Mietzeit ist die Platzmiete auch für die nachfolgende Zeiteinheit zu entrichten, sofern diese nicht bereits vermietet ist.
g. Alle technischen Einrichtungen in den Tennishallen mit Ausnahme der Lichtschalter dürfen nur durch Beauftragte oder Bevollmächtigte des GTC bedient werden. Die Notausgangstüren sind nur im Notfall zu benutzen. Zuwiderhandlungen können ein Hallenverbot und Schadenersatz-forderungen nach sich ziehen.
h. Der GTC bemüht sich, während der Öffnungszeiten eine Halleninnentemperatur von vorzugsweise 16 Grad, mindestens aber von 12 Grad aufrechtzuerhalten. Dabei handelt es sich nicht um eine zugesicherte Eigenschaft. Bei Außentemperaturen von unter -15 Grad ist von höherer Gewalt auszugehen, bei der eine Halleninnentemperatur von 12 Grad nicht mehr erreicht werden kann.